Vereinssatzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 08.07.2014 gegründete Verein führt den Namen „Arpegio Hildesheim“ und hat seinen Sitz in Hildesheim. Er wurde in das Vereinsregister eingetragen und erhielt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Zwecke des Vereins sind die Förderung

    • von Kunst und Kultur
    • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
    • internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

  2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
    • die Förderung der persönlichen und sozialen Entwicklung von Kindern durch kulturelleBildung und soziale Integration.
    • die Ermöglichung der Teilnahme an Musik- und Instrumentalunterricht, Spiel inOrchestern und Ensembles sowie an kulturellen Projekten – unabhängig von den sozioökonomischen Möglichkeiten der betroffenen Kinder und Jugendlichen.
    • Projekte und Unterricht im Bereich Musik und Kultur u.a. durch Freiwillige deren ständiger Wohnsitz außer- oder innerhalb Deutschlands liegt.
    • den interkulturellen Austausch und die wechselseitige kulturelle Bereicherung.
    • die Mittelbeschaffung für Vereinsziele und Öffentlichkeitsarbeit.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker undRassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicherToleranz.
  6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, solange nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – im Rahmen § 3 Nr. 26a EStG oder § 3 Nr. 26 EStG auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2. trifft die Mehrheit der Vorstandsmitglieder (gem. § 8 Nr. 1). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Bei der nächsten Mitgliederversammlung sind die Mitglieder über die entgeltliche Vereinstätigkeit zu informieren. Die Fortsetzung der entgeltlichen Vereinstätigkeit bedarf der mehrheitlichen Zustimmung der anwesenden Mitglieder. Sollten die Mitglieder nicht zustimmen, muss die entgeltliche Vereinstätigkeit vertragsgerecht beendet werden.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche volljährige oder juristische Person oder eine Untergliederung der letzteren werden. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss. Die Aufnahme ist jederzeit möglich. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn das Verhalten dieses Mitglieds in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Er ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Es kann gegen den Ausschluss bei der nächstmöglichen Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen, diese entscheidet endgültig.
  4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 5 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die persönlich abgegeben werden muss.

§ 6 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und Beitragszeiträume wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Mitgliedsbeitrag absenken oder von der Erhebung des Mitgliedsbeitrages absehen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.


§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern.
  2. Vorstand gemäß dem § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die den Verein jeweils alleine vertreten.
  3. Die Vertretungsmacht des einzelnen Vorstands (gem. § 8 Nr. 2) ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1000 € verpflichtet ist, die Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder (gem.§ 8 Nr.1) einzuholen. In Pattsituationen gilt § 9, Absatz 3.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  5. Ab der zweiten Vorstandswahl können nur Mitglieder des Verein zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet dann auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  6. Im Falle eines Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes, können die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes für das ausgeschiedene Mitglied ein Ersatzmitglied (für die restliche Amtszeit) kooptieren.
  7. Im Falle des Ausscheidens des ersten oder zweiten Vorsitzenden, können die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied aus dem Vorstand für das entsprechende Amt kooptieren.
  8. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder per E-Mail, per Telefon-, Webkonferenz o.ä. Kommunikationsmittel beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse bzw. Email-Adresse gerichtet wurde.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme; Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.

§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
  2. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen.
  3. Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen
    a) Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
    b) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    c) die Wahl eines Kassenprüfers
    d) die Entlastung des Vorstands nach Vorstellung seines Jahresberichts
    e) das Zustimmungsrecht zur entgeltlichen Vereinstätigkeit
    f) der Ausschluss von Vereinsmitgliedern
    g) die Änderung der Satzung
    h) die Auflösung des Vereins
  2. und soweit nach der Satzung im Übrigen die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorgesehen ist.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 13 Beirat

  1. Der Beirat berät und unterstützt den Verein
  2. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand in den Beirat berufen sowie entlassen. Auch Nicht-Mitglieder können in den Beirat berufen werden. Die Anzahl der Mitglieder ist unbeschränkt.
  3. Die Mitglieder des Beirats haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie besitzen nur dann ein Stimmrecht, wenn sie auch Mitglied des Vereins sind.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
  2. Nach der Vorstellung eines Jahresberichts durch den Vorstand erfolgt die Wahl des Kassenprüfers für das folgende Jahr.
  3. Nur Mitglieder des Vereins können Kassenprüfer werden.
  4. Bei Verhinderung kann der Kassenprüfer ein anderes Mitglied des Vereins benennen, welches ihn vertreten soll. Das vertretende Mitglied erklärt sein Einverständnis schriftlich gegenüber dem Vorstand.
  5. Aufgaben des Kassenprüfers sind
    a) die Überprüfung der Bargeldgeschäfte und Barbelege
    b) die Prüfung der Kosten, insbesondere, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig zugeordnet wurden
    c) die Prüfung, ob die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingegangen sind
    d) die Prüfung des Vereinsvermögens
    e) die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchführungsvorschriften.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern kein anderer Liquidator bestellt wird.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins an die Musikschule Hildesheim e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.


§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 1.10.2014 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Arpegio Hildesheim“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Die in der Satzung gewählten Formulierungen gelten gleichermaßen in der weiblichen und männlichen Form.

1. Vorsitzende

Brigitte Hanßen-Flegel

2. Vorsitzende

Beatrice Bürrig



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Satzung ARPEGIO Hildesheim e.V.
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